Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Turn und Sportverein Dörverden von 1908 e.V." - abgekürzt: TSV Dörverden, mit Sitz in Dörverden. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszuüben. Er strebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder an und wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
    2. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
    3. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
    Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen u. Übungsleiter. Besondere Bedeutung kommt dabei der Betreuung der Jugendlichen zu.
  2. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
  3. Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Rechtsgrundlage

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung, den dazu erlassenen Ordnungen und durch Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt.
  2. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.
  3. Der Verein kann zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen beschließen.
  4. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
  5. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
    1. Allgemeine Geschäftsordnung des Vereins
    2. Besondere Geschäftsordnungen für einzelne Organe des Vereins
    3. Finanzordnung
    4. Beitragsordnung
    5. Vereinsstrafordnung
    6. Jugendordnung
    7. Ehrungsordnung
    8. Abteilungsordnung
  6. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Gesamtvorstand zuständig. Die Mitgliederversammlung ist jedoch für Erlass, Änderung und Aufhebung der Allgemeinen Geschäftsordnung, der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung sowie der Beitragsordnung; die jeweilige Abteilung ist für die Abteilungsordnung zuständig.
  7. Zu ihrer Wirksamkeit müssen Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Ordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins, bekanntgegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und - pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Diese Aufgabe kann auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegiert werden. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
  5. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig ab 1. Januar des Folgejahres veranlagt. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
    durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind Mitglieder über 18 Jahre berechtigt. Jugendliche Mitglieder können ohne Stimmrecht an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen und
  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

Die Mitglieder haben Anspruch auf Versicherungsschutz nach dem Sportversicherungsvertrag des Landessportbundes Niedersachsen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  1. die Satzung und die Ordnungen des Vereins, die Bestimmungen des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
  2. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten und festgesetzten Arbeitsstunden zu leisten,
  3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzte Umlage nach § 8 der Satzung zu zahlen,
  4. an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben,
  5. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.

§ 8 Beiträge, Gebühren, Arbeitsleistung, Umlage

  1. Die Vereinsmitglieder haben nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung
    1. Vereinsbeiträge
    2. Abteilungsbeiträge
    3. Aufnahmegebühren
    4. Bearbeitungs- u. Mahngebühren zu zahlen.
  2. In der Beitragsordnung kann das Ableisten von Arbeitsstunden und das Entrichten von Ersatzzahlungen für nicht geleistete Arbeitsstunden festgesetzt werden.
  3. Die Einziehung des Abteilungsbeitrages erfolgt zusammen mit der Einziehung des Vereinsbeitrages durch die Kassenwartin / den Kassenwart. Die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag stehen der jeweiligen Abteilung zur Verfügung. Zum Nachweis der satzungsgemäßen Verwendung erfolgt die Verwaltung des Abteilungsbeitrages durch die Kassenwartin / den Kassenwart. Die Erhebung des Abteilungsbeitrages einer Abteilung kann von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins nur abgelehnt werden, wenn sich die in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder der betreffenden Abteilung mit Mehrheit gegen die Erhebung des Abteilungsbeitrages aussprechen.
  4. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern dieses zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze von jeweils einem zweifachen eines Jahresbeitrages besteht.

§ 9 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.
  2. Die Kündigung ist zum Schluss eines Kalendervierteljahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig. Die Kündigung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
    1. Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins,
    2. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
  5. Das Verfahren über den Ausschluss richtet sich nach § 20 der Satzung.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der geschäftsführende Vorstand
    3. der Gesamtvorstand
    4. der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist grundsätzlich ein Ehrenamt.

§ 11 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss einmal jährlich einberufen werden; möglichst im ersten Quartal.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.
  4. Jede Mitgliederversammlung ist von der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden durch Bekanntgabe im Aushangkasten des Vereins unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. In der örtlichen Presse („Verdener Aller-Zeitung“) ist auf die Einberufung der Mitgliederversammlung im Vereinsaushangkasten hinzuweisen.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom geschäftsführenden Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung bei der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden des Vereins schriftlich mit Begründung vorliegen. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von der Protokollführerin / dem Protokollführer und von der ersten Vorsitzenden / von dem ersten Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands
    2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüferinnen / der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstands
    4. Wahl der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstands
    5. Wahl der Kassenprüferinnen / der Kassenprüfer
    6. Wahl der Mitglieder des Ehrenrats
    7. Bestätigung der Abteilungsleiterinnen / der Abteilungsleiter
    8. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 8 der Vereinssatzung (Beitragsordnung) für das laufende Geschäftsjahr
    9. Genehmigung des Haushaltsplans
    10. Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    11. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    12. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    13. Beschlussfassung über die Vereinsordnungen nach § 4 Nr. 6 der Satzung
    14. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

§ 14 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden
    2. der zweiten Vorsitzenden / dem zweiten Vorsitzenden
    3. der dritten Vorsitzenden / dem dritten Vorsitzenden
    4. der ersten Kassenwartin / dem ersten Kassenwart
    5. der ersten Schriftführerin / dem ersten Schriftführer
    6. der Geschäftsstellenleiterin / dem Geschäftsstellenleiter
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. der zweiten Kassenwartin / dem zweiten Kassenwart
    3. der zweiten Schriftführerin / dem zweiten Schriftführer
    4. den Abteilungsleiterinnen / den Abteilungsleitern
    5. der Frauenwartin / dem Frauenwart
    6. der Medienwartin / dem Medienwart
    7. der Sportwartin / dem Sportwart
    8. der Jugendwartin / dem Jugendwart
    9. der Platzwartin / dem Platzwart
    10. die Beisitzerinnen / den Beisitzern (nach § 17)
  3. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind jeweils einer der Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich. Diese vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Vereinigung mehrerer Ämter im geschäftsführenden Vorstand in einer Person ist unzulässig.
  5. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der Abteilungsleiterinnen / der Abteilungsleiter für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, in ungeraden Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit Neuwahl.
  6. Abweichend von der Regelung in Nr. 5 wird in geraden Jahren wie folgt gewählt:
    1. aus dem geschäftsführenden Vorstand:
      1. die/der zweite Vorsitzende,
      2. die/der dritte Vorsitzende und
      3. die erste Kassenwartin /der erste Kassenwart sowie
    2. aus dem Gesamtvorstand:
      1. die zweite Schriftführerin / der zweite Schriftführer
  7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  8. Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  9. Beschlüsse, die Geldleistungen des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
  10. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und die Streichung von Mitgliedern in der Mitgliederliste
    5. Aufnahme von und Mitwirkung bei Ordnungsverfahren (§ 20 der Satzung)
      Weitere Aufgaben sind in der Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand bzw. für den Gesamtvorstand festzuschreiben.
  11. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der ersten Vorsitzenden / des ersten Vorsitzenden, bei deren / dessen Abwesenheit die der Vertreterin / des Vertreters.
  12. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Gesamtvorstands entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  13. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  14. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.

§ 15 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann, zwei Beisitzern sowie mindestens einem Ersatzmitglied. Seine Mitglieder dürfen kein weiteres Amt in einem Vereinsorgan ausüben. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist.
  3. Der Ehrenrat verhängt Vereinsstrafen nach § 20 der Satzung.

§ 16 Abteilungen

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart bestehen in der Haushaltsführung unselbständige Abteilungen. Im Bedarfsfall erfolgt die Neugründung einer unselbständigen Abteilung durch Beschluss des Gesamtvorstands.
  2. Jede Abteilung gliedert sich in
    1. Jugendabteilung (Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
    2. Seniorenabteilung (nach Vollendung des 18. Lebensjahres)
  3. Der Gesamtvorstand beschließt über Änderung und Auflösung der Abteilungen.
  4. Jede Abteilung wird durch die Abteilungsleiterin / den Abteilungsleiter, durch die stellvertretende Abteilungsleiterin / durch den stellvertretenden Abteilungsleiter und ggf. durch Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  5. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Amtszeit endet mit Neuwahl. Die Abteilungsleiterinnen / die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsordnung entsprechend. Die Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  6. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs unter ausdrücklicher Beachtung von Vorgaben der Satzung und der ergänzenden Ordnungen selbständig. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Gesamtvorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
  7. Die Abteilungen haben auf sportlichem und finanziellem Gebiet Entscheidungsbefugnis im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen sind auf Anforderung mit der Kassenwartin / dem Kassenwart anhand von Belegen abzurechnen.

§ 17 Beisitzerinnen, Beisitzer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder bis zu drei Beisitzerinnen / drei Beisitzer in den Gesamtvorstand. Sie sollen verschiedenen Abteilungen angehören.
  2. Die Beisitzerinnen / die Beisitzer unterstützen den Gesamtvorstand bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabengebiete. Sie können zur Erledigung von Sonderaufgaben und zur Mitarbeit in Ausschüssen und Arbeitsgruppen herangezogen werden.

§ 18 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt,

  1. sind sämtliche Organe beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  2. erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  3. regelt die Allgemeine Geschäftsordnung die Einberufung und Durchführung von Versammlungen und Wahlen.

§ 19 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstands sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, jedoch soll alle zwei Jahre eine / einer der bisherigen Kassenprüferinnen / Kassenprüfer ausscheiden und durch eine Neue / einen Neuen ersetzt werden.
  2. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen sowie dem geschäftsführenden Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen / die Kassenprüfer berichten in der Mitgliederversammlung über die durchgeführte Kassenprüfung anhand des Prüfungsberichts und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwarte und der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

§ 20 Straf- und Ordnungsgewalt

  1. Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Es ist das Ziel des Vereins, ein sportliches und faires Miteinander unter den Mitgliedern zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere auch das ordnungsgemäße Verhalten in der Sportanlage des Vereins sowie in den sonstigen Trainingsstätten, die der Verein nutzt.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 Nr. 4 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch eine der folgenden Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    1. Verwarnung
    2. Verweis
    3. Ordnungsgebühr bis zu 200,00 Euro im Einzelfall
    4. Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb sowie von der Teilnahme und Startberechtigung an sportlichen Veranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen
    5. Ausschluss
    6. Amtsenthebung
  3. Das Verfahren über die Verhängung von Vereinsstrafen ist in der Vereinsstrafordnung geregelt.
  4. Wenn im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Verein verhängt werden, ist die zuständige Abteilung verpflichtet, die verhängten Sanktionen (z. B. Ordnungsgebühr) selbst zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied des Vereins (z. B. Sportler, Übungsleiter) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

§ 21 Datenschutz

Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

§ 22 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

§ 23 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, unter der Bedingung, dass mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als zwei Drittel der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung mindestens zwei Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzende und die zweite Vorsitzende / der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen / Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dörverden, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Schlussbestimmungen

  1. Übergangsregelung
    Bei der Durchführung der Wahl im Jahre 2014 werden abweichend von § 14 Nr. 5 die erste Schriftführerin / der erste Schriftführer, die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer und die zweite Kassenwartin/ der zweiter Kassenwart für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  2. Vollmacht für redaktionelle Änderungen
    Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
  3. Inkrafttreten
    Die Urfassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07. Januar 2011 beschlossen und wurde am 30.03.2011 beim Amtsgericht Walsrode – Registergericht – auf dem Registerblatt VR 180066 eingetragen.
    Die erste Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. März 2014 beschlossen und ersetzt die bisherige Fassung der Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Stand 2015

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